Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Befristete Anerkenntnisse

Einige Versicherungstarife gestatten der Versicherung die Leistung nur befristet anzuerkennen. Oft wird dies im § 5 der Versicherungsbedingungen definiert. Der rechtliche Rahmen ist in § 173 VVG gezogen. Hier wird die Dauer der Befristung nicht vorgegeben. Durch eine zu langen Zeitraum wird dem Versicherer die Möglichkeit gegeben, auch nach vielen Jahren noch ein Erstprüfung vorzunehmen. Wenn der Versicherer schon ein befristetes Anerkenntnis ausspricht, dann sollte wenigsten klar geregelt sein, für welchen Zeitraum maximal die Befristung möglich ist.

Für den Versicherungsnehmer ist es von Vorteil, wenn der Versicherer gänzlich auf befristete Anerkenntnisse verzichtet und dafür lieber Rechts- und Finanzsicherheit durch eine klare Entscheidung schafft.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfung

Gibt der Versicherer nur ein befristetes Anerkenntnis ab, so endet dessen Leistung mit Ablauf der Befristung. Danach findet in der Regel eine neue Prüfung statt.

Hat der Versicherer hingegen ein unbefristetes Anerkenntnis abgegeben, kann er dennoch später das weitere Vorliegen der Berufsunfähigkeit nachprüfen. Hier ist es von Vorteil, wenn zu dieser Nachprüfung die gleichen Kriterien angelegt werden, wir bei der Erstprüfung. Einige Tarife erlauben im Rahmen der Nachprüfung die Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit. Dies finden Sie in der Regel in § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen. Im Versicherungsvertragsgesetz wird dies im § 174 VVG geregelt. Hier wird unter anderen klar gestellt, dass der Versicherer grundsätzlich die Leistung dann einstellen kann, wenn keine Berufsunfähigkeit mehr besteht. Er muss nach seiner Erklärung der Leistungsfreiheit dann aber noch 3 Monate weiter die BU-Rente zahlen. Diese Zahlung – auch wenn kein Versicherungsfall mehr vorliegt – muss die Versicherung erbringen, weil der Gesetzgeber das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die bislang zugesagte Leistung schützen wollte. Für die Einstellung der Zahlung muss die Versicherung umfangreich beweisen, dass die Leistungsvoraussetzungen entfallen sind. „Es genügt nicht, wenn [die Versicherung] nur auf eine gesundheitliche Besserung Bezug nimmt“ (Rixecker in Römer/Langheid: Versicherungsvertragsgesetz, 3. Auflage, S. 1130). Die Nachprüfung ist ein Recht, aber keine Pflicht der Versicherung. Dieses Recht kann über die gesamte Dauer der Leistungspflicht ausgeübt werden. Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen der Mitwirkungspflichten hier auch mitarbeiten.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Prognosezeitraum

Sie erhalten bereits dann die volle Leistung, wenn Ihr Arzt von einer voraussichtlichen Krankheitsdauer von nur 6 Monaten ausgeht. Ungünstige wäre die Formulierung „voraussichtlich dauernd“. Hier geht die Rechtssprechung davon aus, dass hierunter ein Zeitraum von drei Jahren gemeint ist. Die Definition dazu finden Sie in der Regel in § 2 Abs. 1der Bedingungen.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückwirkende Anerkennung

In der Praxis gibt es viele Fälle, wo der Arzt in den ersten sechse Monaten keine klare Prognose abgeben kann. Günstig ist es, wenn der Versicherer die Rente nach der Entscheidung ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit rückwirkend auszahlt. Ungünstiger wäre hier z.B. die Formulierung „So gilt für die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit“, denn hier leistet der Versicherer erst ab dem 7. Monat die vereinbarte BU-Rente. Nachlesen können Sie die in der Regel in § 2 Abs. 3 der Bedingungen.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückwirkende Zahlung auch bei verspäteter Meldung

Gibt der Versicherungsnehmer die Meldung zu spät ab, müssen nach einigen Versicherungsbedingungen keine Rückwirkenden Leistungen erbrachte werden. In der Regel muss hier innerhalb von 3 Monaten gemeldet werden. In der Praxis ist zu diesem Zeitpunkt einigen Versicherten noch gar nicht klar, dass hier eine Berufsunfähigkeit vorliegen könnte. Daher sollte in den Versicherungsbedingungen geregelt sein, dass auch bei verspäteter Meldung (z.B. bei bis zu 3 Jahren) auch noch rückwirkend geleistet wird.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Obliegenheitsverletzung

Nach § 19 Abs. 3 und 4 VVG kann eine Versicherer bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmer höheren Beiträge verlangen oder den Vertrag kündigen. Von Vorteil ist daher, wenn die Versicherung auf die Anwendung diese Vorschriften in Ihren Vertragsbedingungen verzichten.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Beitragsstundung während der Prüfung des Leistungsfalls

Wenn Sie nicht mehr Ihren Beruf ausüben können, werden Sie eine Leistungsantrag an Ihre Versicherung senden und die Berufsunfähigkeitsrente beantragen. In der Regel müssen Sie auch während die Versicherung Ihren Antrag prüft, die Beiträge weiter zahlen. Da Sie zu diesem Zeitpunkt vermutlich gar nicht mehr arbeiten, d.h. auch keine Einkommen mehr erzielen, kann dies eine enorme finanzielle Belastung sein. Einige Versicherungen lassen sich zwei Jahre und mehr Zeit für die Antragsprüfung. Wenn Sie nun in dieser Zeit die Beiträge nicht mehr zahlen, kann Sie der Versicherer aufgrund Nichtzahlung der Beiträge kündigen. Hier geht es um viel Geld (z.B. EUR 1.500 Monatsrente über 30 Jahre macht immerhin EUR 540.000!) wird der Versicherer nicht abgeneigt sein, Ihren Vertrag bei Beitragsrückstand zu kündigen. Von Vorteil ist es daher, wenn Sie in dieser Zeit die Beiträge gestundet bekommen. Üblich ist die Stundung der Beitrag auf Antrag, es gibt aber auch Tarif, wo diese Stundung automatisch gilt. In guten Tarifen wird auch auf Stundungszinsen verzichtet und der Versicherer stundet auch dann die Beiträge, wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen.  Wenn Sie selbst dazu nachlesen wollen, finden Sie die entsprechenden Passagen in der Regel unter § 1 Abs. 6. der Versicherungsbedingungen.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Rückforderung von BU-Renten

Es ist möglich, dass eine Versicherung ein befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht abgibt und dann später die Renten zurückfordert, wenn die Prüfung später keine Berufsunfähigkeit ergibt. Wenn eine Rückforderung möglich ist, muss dies gesondert geregelt werden. In der Regel erfolgt die Regelung dann in § 11 der Versicherungsbedingungen.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Freie Arztwahl

Die freie Arztwahl wird dann wichtig, wenn Sie einen Leistungsantrag an Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung stellen. Die Wahl des Arztes ist Vertrauenssache. Einige Versicherungen vertrauen Ihnen hier, Ihrer Arztwahl und den Entscheidungen von Ihnen und Ihren Ärzten. Dieses Kriterium wird auch als Arztanordnungsklausel bezeichnet und in der Regel in § 4 Abs. 4 bzw. § 10 Abs. 4 der Vertragsbedingungen geregelt.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Option auf Höherversicherung / Nachversicherungsgarantie

Gerade als Student oder Berufseinsteiger werden Sie selten die finanziellen Möglichkeiten haben, Ihre Gesamteinkommen optimal abzusichern. Als Student habe Sie mitunter ein geringes Einkommen und erwarten nach dem Berufseinstieg eine deutliche Erhöhung. Daher ist es gut, wenn Sie diese Erhöhung später ohne erneute Gesundheitsprüfung bekommen können. In der Regel ist bei jeder Erhöhung eine erneute Gesundheitsprüfung nötig, bei der es zu bei zwischenzeitlichen Änderungen im Gesundheitszustand auch zu Ablehnungen oder Risikozuschläge für den beantragten Erhöhungsbetrag kommen kann. Bei einigen Versicherungen können ist die Höherversicherung bereits einkalkuliert und bei bestimmten Ereignissen (z.B. Hochzeit, Geburt eines Kinds, Karrieresprung) möglich. Oft sind dies Erhöhungsbeiträge aber in der Summen oder prozentual begrenzt. Darüber hinaus gilt meist ein Höchstalter für die Ausübung der Option. Einige Anbieter erlauben Ihnen auch, die Erhöhungssumme beliebig festzulegen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt (also unabhängig von bestimmten Ereignissen) auszuüben.

Wichtig ist daher gerade bei Studenten und Berufseinsteigern die Vereinbarung einer möglichst hohen Dynamik. Diese ist ein Recht, keine Pflicht, seinen Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung jedes Jahr um einen festgelegten Prozentsatz zu erhöhen.

Beispiel:

Ein Student möchte zwei Jahre vor Berufseinstieg eine Berufsunfähigkeitsversicherung für EUR 1.000 abschließen. Die letzten zwei Studienjahre lehnt er aber die Erhöhung ab, da er erstens zu diesem Zeitpunkt keinen höheren Bedarf hat und zum anderen auch kein Geld für eine Besserversicherung zur Verfügung steht. Mit dem Berufseinstieg hat sich der Bedarf als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit stark erhöht. Daher zieht er zu diesem Ereignis die Option auf 50% Leistungsverbesserung und nimmt jedes Jahr die Dynamik von 10% an. Nach einigen Jahren hat er seine Zielabsicherung erreicht. In den Folgejahren nimmt er daher die Dynamik nur noch jedes dritte Jahr an und erreicht damit ungefähr durchschnittlich 3% Erhöhung, die den Wert der Absicherung (wir haben langfristig ca. 3% Inflation in Deutschland) beibehalten sollen.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsausschlüsse

Grundsätzlich leistet die BU-versicherung immer dann, wenn Sie aus ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50% ausüben können. Viele Versicherer definieren in den Versicherungsbedingungen jedoch Leistungssausschlüsse. Hier wird dann keine BU-Leistung fällig, wenn die Berufsunfähigkeit durch bestimmte Ereignisse ausgelöst wird. Die häufigsten Leistungsausschlüsse sind:

  • Fahrtveranstaltungen
  • Innere Unruhen
  • Kriegsereignis
  • Leistungsfälle aufgrund ABC Waffen
  • Luftfahrten
  • Strafbare Handlungen
  • Strahlen

Wichtig:

Der Ausschluss von bestimmten Risiken ist durchaus sinnvoll und zu begrüßen, denn die Versichertengemeinschaft „zahlt“ auch für diejenigen mit, die bewusst höhere Risiken eingehen und damit mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zu BU-Fällen werden. Um so mehr Leistungen der BU-Versicherer bezahlen muss, umso geringer fallen die Überschüsse für die Versicherten aus und umso eher muss der Versicherer die Tarif neu kalkulieren. Wenn Sie selbst also von den Ausschlüssen nicht betroffen sind bzw. diese akzeptieren können, haben sie „unter dem Strich“ trotz Ausschlüssen eine gute Wahl getroffen.

Die Ausschlüsse werden in den meisten Vertragsbedingungen unter § 3 genannt.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Geltungsbereich

Viele Studiengänge und Arbeitgeber erfordern heute Auslandsaufenthalte. Diese werden immer mehr zur Regel. Der Versicherungsschutz sollte weltweit rund um die Uhr gelten und auch im Ausland nicht zeitlich begrenzt werden. Auch wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, sollte weltweit der Versicherungsschutz fortbestehen. Wichtig sind dann auch die Regelungen, wo Sie sich im BU-Fall untersuchen lassen können und wer die Reise- und Übernachtungskosten trägt.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Dynamik

Um die Entwertung der Absicherung durch Inflation zu begegnen, sollte der Vertrag ein Optionsrecht anbieten. Die Dynamik ist dabei ein Recht, aber keine Pflicht, den Versicherungsschutz jedes Jahr um einen definierten Prozentsatz zu erhöhen. Dabei erfolgt die Erhöhung ohne neue Gesundheitsprüfung. Wenn die Dynamik dreimal hintereinander abgelehnt wird, wird diese Dynamikrecht bei den meisten Versicherungen aus dem Vertrag gestrichen. Daher empfiehlt es sich die Erhöhung doch mindestens jedes dritte Jahr anzunehmen und sich so das Dynamikrecht zu erhalten.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Anzeigepflichten

Ein gutes Vertragswerk sollte von Ihnen nicht fordern, dass Sie nach Vertragsabschluss einen Berufswechsel oder die Aufnahme riskanter Hobbies anzeigen müssen.

Es gibt riskantere und weniger riskanter Beruf aus der Sicht eines BU-Versicherers. Als Student können Sie sich zum Ende des Studiums bereits im Hinblick auf den Zielberuf einstufen lassen. Einige Versicherungen bieten Ihnen auch schon ab dem ersten Semester die Möglichkeit, sich auf den Zielberufs zu versichern. Dies ist gerade dann gut, wenn Sie zunächst eine relativ ungefährliche Tätigkeit (z.B. Steuerberater) anstreben und sich Ihr Berufsziel im Laufe der Zeit ändert. Dann gelten Sie auch mit dem späteren riskanteren Beruf vollständig zur Prämie des ungefährlichen Berufs versichert.

Gut ist es daher, wenn die Versicherung keinen Meldepflicht bei Berufswechsel vorsieht.

Zur Antragsstellung müssen Sie in der Regel gefährliche Hobbies wie z.B. Tauchen und Gleitschirmfliegen angeben. Je nach Umfang und Häufigkeit diese Tätigkeiten wird die Versicherung Ihren Antrag daraufhin normal annehmen, mit einem Risikozuschlag versehen oder ganz ablehnen. Oft ist es der Fall, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keines diese gefährlichen Hobbies nachgegangen wird, diese aber später ausgeübt werden. Daher ist es wichtig, dass diese Hobbies ohne Nachmeldepflichten automatisch mitversichert sind.

Als gefährlich wird z.B. eingestuft:

  • Luftsport
  • Motorsport
  • Tauchsport
  • Bergsport
  • Kampfsport
  • Tauchsport
  • Teilnahme an Reitwettbewerben

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Mitwirkungspflichten

Ältere Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten regelmäßig die sogenannte Arztanordnungsklausel. Die Zahlung der BU-Rente wird bei den Mitwirkungspflichten daran geknüpft, dass man sich die ärztlichen Anordnungen vollumfänglich hält. Diese Regelung ist weitestgehend aus den Bedingungswerken verschwunden. Für die Versichertengemeinschaft ist es aber durchaus gut, wenn bestimmte sinnvolle und zumutbare Mitwirkungspflichten bestehen. Wichtig ist aber, dass diese klar nach Art und Umfang definiert werden.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Umorganisation

Wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50% ausüben können, wird in der Regel die vereinbarte BU-Leistung fällig. Können Sie aber durch eine Umgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses doch wieder über 50% Ihrer bisherigen Tätigkeit nachgehen, leisten einige Versicherungen nicht die Berufsunfähigkeitsrente. Wenn die Versicherung auf die Umorganisation oder auf Umschulungen verzichtet, müssen Sie Ihren bisherigen Arbeitsplatz nicht umgestalten.

 

Kriterium Berufsunfähigkeitsversicherung: Laufzeit

Der Versicherungsschutz sollte wenn möglich bis zum Ruhestandsbeginn möglich sein. Nicht jeder Beruf ist immer bis zu diesem Alter versicherbar. Gerade gefährdete Berufe können bis zu einem geringen Endalter versichert werden. Da sich hier die Annahmebedingungen der Versicherungen unterscheiden, lohnt ein sorgfältiger Vergleich.

 

Flexibilität z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten

Innovative Angebote zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten sind selten. Problematisch ist hier insbesondere, dass der Versicherungsschutz für eine gewisse Zeit entfällt und das bei Wiederbelebung des Antrags gegebenenfalls auch erneut Gesundheitsfragen zu beantworten sind. Gerade aber in finanziell angespannten Zeiten steigt statistisch das Risiko BU zu werden an. Daher nutzen die Versicherungen Zahlungsschwierigkeiten gern, um sich von ungewünschten Risiken zu trennen.