Tätigkeit als Tagesmutter/-vater

Bei der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater handelt es sich um eine selbständige professionelle Betreuungstätigkeit. Diese Tätigkeit ist in der Regel auch erlaubnispflichtig. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 43 SGB VIII. Danach ist eine Erlaubnis nötig, wenn ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut wird). Die Erlaubnis wird dann erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet bedeutet hier: Die Person verfügt über die notwendige Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen sowie über kindgerechte Räumlichkeiten. Weiterhin vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege bestehen (qualifizierte Lehrgänge oder andere Nachweise sind hier vorzulegen). Die Erlaubnis wird auf fünf Jahre befristet und wird vom Jugendamt nach einer Eignungsfeststellung erteilt. Mit der Erlaubnis dürfen dann bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Durch Landesrecht kann diese Anzahl eingeschränkt oder erweitert werden (letztes ist z.B. bei einer pädagogischen Ausbildung möglich).

Tätigkeit als Babysitter

Im Gegensatz zur Tagesmutter ist die Tätigkeit als Babysitter keine professionelle Betreuungstätigkeit. Hier wird ein Kind (oder mehrere Kinder) unregelmäßig, stundenweise und oft im Haushalt der Eltern des Kindes betreut. Diese Tätigkeit benötigt keine Erlaubnis oder Mindestqualifikation und wird daher oft von Schülern, Studenten oder Rentnern ausgeübt.

Die Nennung der Tätigkeiten in den Versicherungsbedingungen

Laut den Versicherungsbedingungen wird oft nur die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater als mitversichert. Die Tätigkeit als Babysitter wird in vielen Versicherungsbedingungen gar nicht erwähnt. Aus Sicht der Versicherung besteht das größte Risiko bei der Verletzung der Aufsichtspflicht. Dieses Risiko schätzt die Versicherung bei Tagesmüttern/-vätern aufgrund deren professioneller Tätigkeitsausübung als wesentlich geringer als bei Babysittern. Einige Versicherungen bestätigen auf Nachfrage, dass Sie dennoch bei Haftpflichtschäden von Babysittern analog Versicherungsschutz gewähren. Wenn Sie sich für eine Versicherung ohne namentliche Nennung von Babysittern entscheiden, sollten Sie diese Bestätigung schriftlich anfordern und bei Ihren Versicherungsunterlagen abheften.

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